Veranstalter: Gemeinnütziger Arbeitskreis Aachen-Brand e.V. (GAK), vertreten durch den geschäftsführenden Vorstand.
Gemeinnützigkeit: Der GAK e.V. verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Sämtliche Erlöse aus der Veranstaltung und den Nebengeschäften werden im Sinne der Vereinssatzung für gemeinnützige Zwecke in Aachen-Brand verwendet.
1. Geltungsbereich
- Vertragspartner: Diese AGB gelten für alle Verträge über Standmieten, den Verleih von Eventmobiliar, Werbemaßnahmen sowie den Verzehr im Rahmen des Weihnachtsdorfs St. Donatus.
- Zielgruppe: Die Angebote im Bereich Verleih und Werbung richten sich gleichermaßen an Privatpersonen (Verbraucher i.S.d. § 13 BGB) und Gewerbetreibende (Unternehmer i.S.d. § 14 BGB).
2. Standmiete für Aussteller
- Vertragsschluss: Die Anmeldung eines Standplatzes ist verbindlich. Der Vertrag kommt erst mit der Zusage (Zulassung) durch den GAK e.V. in Textform zustande.
- Zahlungsbedingungen: Die Standmiete ist nach Rechnungsstellung im Voraus ohne Abzug auf das Konto des Vereins zu überweisen.
- Rücktritt: Bei einer Absage durch den Aussteller bis 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn werden 50 % der Standmiete fällig, danach 100 %. Dem Aussteller bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Veranstalter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
- Betriebs- und Präsenzpflicht: Der Aussteller verpflichtet sich, den Stand zu den offiziellen Öffnungszeiten des Weihnachtsdorfs personell zu besetzen und attraktiv zu gestalten.
- Reinigung & Abfall: Der Standplatz ist täglich und nach Veranstaltungsende besenrein zu hinterlassen. Müll ist vom Aussteller selbstständig zu entsorgen.
3. Exklusiver Getränkeausschank
- Monopol des Veranstalters: Der GAK e.V. besitzt das exklusive Recht zum Ausschank von alkoholischen und alkoholfreien Getränken auf dem gesamten Veranstaltungsgelände.
- Verbot für Dritte: Ausstellern und Mietern ist der Verkauf oder die kostenlose Abgabe von Getränken an Besucher strikt untersagt, es sei denn, es handelt sich um abgepackte kulinarische Geschenkartikel (z. B. Likörflaschen zum Mitnehmen).
- Jugendschutz: Beim Ausschank gelten uneingeschränkt die gesetzlichen Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG). Das Servicepersonal ist berechtigt, Altersnachweise einzufordern.
- Pandsystem: Getränke werden ausschließlich gegen ein Pfand ausgegeben. Die Rückgabe von Pfandbechern ist nur an den offiziellen Spül- und Rückgabestationen des GAK e.V. zulässig.
4. Verleih von Eventmobiliar
- Mietobjekte: Der GAK e.V. verleiht Eventmobiliar (z. B. Marktbuden, Stehtische, Bierzeltgarnituren) an Privatpersonen und gewerbliche Mieter.
- Zustand bei Übergabe: Der Mieter hat das Mobiliar bei Übernahme auf Schäden und Vollständigkeit zu prüfen. Spätere Reklamationen offensichtlicher Mängel werden nicht anerkannt.
- Haftung des Mieters: Der Mieter haftet ab Übergabe bis zur Rückgabe für alle von ihm schuldhaft verursachten Schäden, Diebstahl oder Verlust. Für Schäden durch unvorhersehbare höhere Gewalt (z. B. Unwetter) oder das Verschulden Dritter haftet der Mieter nicht, es sei denn, er hat den Schaden durch Verletzung seiner Sorgfaltspflichten begünstigt.
- Wiederbeschaffungswert: Bei irreparablen Schäden oder Verlust durch Verschulden des Mieters wird der aktuelle Wiederbeschaffungswert in Rechnung gestellt.
- Kaution: Der GAK e.V. behält sich das Recht vor, vor Übergabe eine Kaution in bar zu verlangen. Diese wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe verrechnet oder erstattet.
- Rückgabezeitpunkt: Das Mobiliar ist zum vereinbarten Zeitpunkt gereinigt und im ursprünglichen Zustand zurückzugeben. Bei verspäteter Rückgabe wird für jeden angefangenen Tag die volle Tagesmiete nachberechnet, es sei denn, der Mieter hat die Verzögerung nicht zu vertreten.
5. Vermietung von Werbeflächen und Sponsoring
- Vertragsschluss & Platzierung: Ein Vertrag über Werbemaßnahmen (z. B. Bannerplatzierung, Logonennung auf Flyern oder Plakaten) kommt erst durch die Bestätigung (Zulassung) in Textform durch den GAK e.V. zustande. Ein Anspruch auf eine bestimmte Platzierung besteht nicht, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
- Sonderregelung für digitale Werbemaßnahmen (Logo auf der Website): Wird die Platzierung eines Firmenlogos auf der offiziellen Website des Weihnachtsdorfs vereinbart, läuft dieser Vertrag jeweils für die Dauer eines Jahres (12 Monate ab Vertragsschluss). Der Vertrag verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn er nicht von einer der beiden Vertragsparteien mit einer Frist von 4 Wochen vor Ablauf des jeweiligen Vertragsjahres in Textform (z. B. per E-Mail) gekündigt wird.
- Anlieferung & Inhalte: Der Werbepartner stellt alle Grafikdaten oder physischen Werbemittel rechtzeitig und im vereinbarten Format auf eigene Kosten zur Verfügung. Die Inhalte müssen mit dem familiengerechten und gemeinnützigen Charakter des Vereins vereinbar sein. Der GAK e.V. behält sich das Recht vor, rechtswidrige oder unpassende Werbeinhalte abzulehnen.
- Haftungsausschluss für Werbemittel: Der Verein übernimmt keine Haftung für die Beschädigung, den Diebstahl oder witterungsbedingte Zerstörung von durch den Partner bereitgestellten Werbebannern oder Aufstellern (z. B. durch Vandalismus oder Sturm), es sei denn, dem Verein fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
- Ausfall von Werbezeiten: Kann die Veranstaltung aus Gründen höherer Gewalt nicht stattfinden, entfällt die Pflicht zur Werbeerbringung vor Ort. Bereits gezahlte Werbeentgelte für physische Werbung werden in diesem Fall anteilig erstattet, sofern dem Verein noch keine Produktionskosten entstanden sind. Digitale Werbemaßnahmen (wie die Logonennung auf der Website) bleiben von einem Ausfall der physischen Veranstaltung unberührt, sofern die Webseite weiterbetrieben wird.
6. Haftung des Vereins (Veranstalters)
- Haftungsbeschränkung: Der GAK e.V. haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Vereins oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.
- Sonstige Schäden: Für sonstige Schäden haftet der Verein nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sogenannte Kardinalpflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht) haftet der Verein auch bei leichter Fahrlässigkeit; in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Höhere Gewalt: Kann das Weihnachtsdorf aufgrund von höherer Gewalt (z. B. extremes Unwetter, behördliche Absagen, die nicht vom Verein verschuldet sind) nicht oder nicht im geplanten Umfang stattfinden, bestehen keine darüber hinausgehenden Schadensersatzansprüche gegen den Verein. Bereits gezahlte Standmieten sowie Werbeentgelte werden in diesem Fall anteilig erstattet, sofern noch keine Gegenleistung erbracht wurde.
7. Schlussbestimmungen
- Textform: Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen sowie des Hauptvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (z. B. Brief, E-Mail).
- Gerichtsstand: Sofern der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Gerichtsstand Aachen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.